Laut Bundesgesetzblatt II Nr. 609/2020 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 31. März 2021 verlängert
Laut Bundesgesetzblatt II Nr. 609/2020 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 31. März 2021 verlängert