Laut Bundesgesetzblatt Nr. 284/2020 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 31. Juli 2020 verlängert.
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Laut Bundesgesetzblatt Nr. 284/2020 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 31. Juli 2020 verlängert.