Zur Erleichterung der Wiedereingliederung von ArbeitnehmerInnen nach langer Krankheit
ist mit 1. Juli 2017 die Möglichkeit der Vereinbarung einer Herabsetzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit (Wiedereingliederungsteilzeit) vorgesehen:
- ArbeitnehmerInnen können nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Dauer von ein bis sechs Monaten vereinbaren. Es besteht eine Möglichkeit zur Verlängerung um bis zu drei Monate.
- Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen und die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Darüber hinaus darf das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit Euro 415,72) nicht unterschreiten.
- Die Wiedereinstellungsvereinbarung setzt eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit sowie die gemeinsame Erstellung eines Wiedereingliederungsplans voraus.
- Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gilt ein Motivkündigungsschutz.
- Zusätzlich zum Anspruch auf das aliquote Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.
- Während der Wiedereingliederungsteilzeit sind Arbeitnehmer/innen pensionsrechtlich abgesichert.
Mehr Infos auf www.sozialministerium.at und www.ooegkk.at