Laut Bundesgesetzblatt Nr. 225/2021 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Laut Bundesgesetzblatt Nr. 225/2021 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 30. Juni 2021 verlängert.