Gemeinsam mit den Sozialpartnern ist es gelungen, ein attraktives Nachfolgemodell für die auch weiterhin stark betroffenen Branchen zu vereinbaren.
Die Eckpunkte gültig ab 1. Oktober im Überblick:
Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate
- Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
- Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).
- Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.
Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns
- Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.
- Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).
Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt
- Die ArbeitgeberInnen zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
- Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.
Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit
- Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.
- Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.
Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden
- Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit.
- Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
- Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
- Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
- In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.
Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt
- Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt.
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