Corona-Update: Verlängerung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020

Das Nachfolgemodell der Corona-Kurzarbeit schafft Planbarkeit und Sicherheit für Unternehmen

Gemeinsam mit den Sozialpartnern ist es gelungen, ein attraktives Nachfolgemodell für die auch weiterhin stark betroffenen Branchen zu vereinbaren.

Die Eckpunkte gültig ab 1. Oktober im Überblick:

Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate

  • Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
  • Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).
  • Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.

Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns

  • Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.
  • Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).

Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt

  • Die ArbeitgeberInnen zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
  • Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.

Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit

  • Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.
  • Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.

Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden

  • Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit.
  • Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
  • Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.

Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen 

  • Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
  • In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.

Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt

  • Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt.

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