Risikogruppen - COVID-19-Risiko-Attest - Verlängerung der Anspruchsfrist

§ 735 ASVG als auch die Verordnung über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) ist nunmehr mit 6. Mai 2020 (rückwirkend) in Kraft getreten und wird aktuell bis 30. Juni 2020 verlängert.

COVID-19-Risiko-Atteste können daher erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.
Die neue COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Indikationen für eine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auf. Dazu zählen beispielsweise:

  • Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen,  
  • chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind,
  • Krebserkrankungen,
  • Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen,
  • fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen,
  • chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B sowie
  • ausgeprägte Adipositas oder
  • Diabetes mellitus

Bei Vorliegen von in der Verordnung angeführten Indikationen hat der Dachverband der Sozialversicherung (auch geringfügig beschäftige) Dienstnehmer und Lehrlinge über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Aufgrund einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe kann der behandelnde Arzt nach einer individuellen Risikoabschätzung für den betroffenen Dienstnehmer oder Lehrling ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ausstellen (COVID-19-Risiko-Attest).

Für Dienstnehmer oder Lehrlinge, die ein COVID-19-Risiko-Attest vorweisen können, besteht ein Anspruch auf Freistellung nur dann, wenn die Arbeitsleistung nicht im Home Office erbracht oder mittels geeigneter Maßnahmen in der Arbeitsstätte die Ansteckungsgefahr mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Da die Beurteilung, welche Schutzmaßnahmen im jeweiligen Fall geeignet und ausreichend sind, oft schwierig ist, hat die WKOÖ mit der AUVA Landesstelle Linz vereinbart, dass Betriebe bis 50 Mitarbeiter bei der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes von AUVAsicher d.h. einem Arbeitsmediziner vor Ort kostenlos beraten und unterstützt werden (linz.sicher@auva.at).

Für den Fall einer Freistellung sind dem Dienstgeber neben dem Entgelt inklusive Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgabe, SV- und sonstige Beiträge) zu ersetzen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach Ende der Freistellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die ÖGK hat bereits entsprechende FAQ zum Thema Risikogruppe online gestellt.

Die Freistellung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis 31.5.2020 erfolgen. Diese Frist wurde aktuell auf 30.06.2020 verlängert. Insgesamt kann der Zeitraum - bei weiterhin andauernder COVID-19-Krisensituation - mittels Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden .

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