Änderung des Kündigungsschutzes von älteren ArbeitnehmerInnen

Neuregelung für ab dem 1. Juli 2017 neu begründete Dienstverhältnisse mit ArbeitnehmerInnen über 50 Jahre

Nach der bisherigen Regelung des § 105 Abs 3b ArbVG haben ältere ArbeitnehmerInnen einen höheren Kündigungsschutz, wenn diese bereits langjährig beschäftigt waren, bzw. wenn diese im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und danach zwei Jahre im Betrieb beschäftigt waren.

Um die Wiedereingliederung von über 50-jährigen ArbeitnehmerInnen zu verbessern, wurde diese Bestimmung nun dahingehend geändert, dass diese Sonderbestimmung für ältere Beschäftigte nicht mehr zum Tragen kommt, wenn der/die betroffene ArbeitnehmerIn zum Zeitpunkt der Einstellung bereits älter als 50 Jahre war.  

Damit wird der allgemeine Kündigungsschutz älterer ArbeitnehmerInnen, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr überschritten haben, an den von Jüngeren angeglichen, d.h. die aufgrund des erhöhten Lebensalters zu erwarteten Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung werden im Rahmen der Kündigungsanfechtung nicht mehr gesondert berücksichtigt.

Diese Neuregelung gilt aber nur für ab dem 1. Juli 2017 neu begründete Dienstverhältnisse mit ArbeitnehmerInnen, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben. Für bestehende Dienstverhältnisse ändert sich dagegen nichts.

Mehr Infos auch auf www.wko.at/ooe und ooe.arbeiterkammer.at

 

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